Informationsfreiheitsgesetze - Missbrauch durch Politiker verhindern

Kurzfassung meiner Rede auf der Mitgliederversammlung des DJV-Kreisverbandes Mannheim/Heidelberg am 18. Februar 2013 in Heidelberg:

 

 

Die grün-rote Landesregierung in Baden-Württemberg will endlich ein Informationsfreiheitsgesetz auf den Weg bringen. Es soll noch in dieser Legislaturperiode vom Landtag verabschiedet werden. Bisher ist die Verabschiedung dieses Gesetzes vor allen Dingen von Innenminister Gall immer wieder tatkräftig hinausgezögert worden. Doch nun soll noch im Frühjahr 2013 ein erster Entwurf vorgelegt werden.

 

Ein Informationsfreiheitsgesetz kann uns Journalisten die Arbeit wesentlich erleichtern, denn es erlaubt uns im besten Fall Zugriff auf Dokumente der Kommunalverwaltungen und der Landesbehörden, die bislang unter Verschluss gehalten werden.

 

Allerdings zeigen die Entwicklungen in zehn Bundesländern und die Erfahrungen mit dem Informationsfreiheitsgesetz auf Bundesebene, dass ein solches Gesetz Informationsfreiheit gerade verhindern kann, wenn Journalisten und Bürger nicht ganz genau aufpassen, was machtbewusste Provinzpolitiker, geheimhaltungsfixierte Bürgermeister und Behördenleiter, die viel zu verbergen haben, in dieses Gesetz hinein schreiben lassen.

 

Von nicht wenigen Journalisten werden die bisherigen Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und der Länder als "weiße Salbe" empfunden, weil sie zwar Informationsfreiheit versprechen und insofern in akuten Situationen ein wenig Linderung verschaffen können, was die emotionale Seite angeht, aber oftmals werden sie als InformationsvVerhinderungs Gesetze angewandt.

 

So bezieht sich die Informationsfreiheit häufig auf abgeschlossene und dokumentierte Verwaltungsvorgänge, so dass Journalisten und Bürger keinen Zugang zu laufenden Entscheidungsprozessen bekommen. Ein Verwaltungsprozess muss also nur zu einem laufenden Entscheidungsprozess erklärt werden, schon können die Auskunftsersuchen von Bürgern und Journalisten abgewehrt werden.

 

Wir müssen aufpassen, dass das mit dem Informationsfreiheitsgesetz in Baden-Württemberg nicht passieren wird!

 

Außerdem können den meisten Informationsfreiheitsgesetzen zufolge personenbezogene und betriebsbezogene Daten ins Feld geführt werden, um ein Auskunftsersuchen abzulehnen. Betriebsbezogene Daten reichen aber keinesfalls aus, um Dokumente der Verwaltung dem öffentlichen Zugriff zu entziehen. Im Gegenteil: Gerade in Baden-Württemberg haben wir ganz oft erfahren, dass Bürgermeister und Verwaltungschefs sich der öffentlichen Kontrolle entziehen, indem sie auf betriebsbezogene Daten verweisen und damit Dokumente zur geheimen Kommandosache erklären.

 

Natürlich müssen personenbezogene Daten geschützt werden, aber es muss ausreichen, dass diese in den entsprechenden Dokumenten vor der Herausgabe geschwärzt werden. Keinesfalls darf das Informationsfreiheitsgesetz in Baden-Württemberg festlegen, dass einzelne personenbezogene Daten ausreichen können, um Dokumente insgesamt auf Nimmerwiedersehen in den Tiefen der Verwaltungsarchive verschwinden zu lassen.

 

Außerdem müssen die durch Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz entstehenden Kosten durch das Gesetz entsprechend eingegrenzt werden. Immer wieder verlangen Verwaltungen für sehr einfache Verwaltungsvorgänge zur Herausgabe von Dokumenten immense Gebühren, weil sie die Antragsteller auf diese Weise abschrecken wollen.

 

Das muss durch konkrete Festlegungen im Informationsfreiheitsgesetz verhindert werden. Zudem profitieren wir Journalisten nur dann von einem Informationsfreiheitsgesetz, wenn uns das Recht nicht genommen werden kann, die mithilfe des Informationsfreiheitsgesetzes gewonnenen Erkenntnisse auch zu veröffentlichen.

 

Nur so ist eine wirksame Kontrolle durch die Öffentlichkeit überhaupt gegeben. Der Gesetzgeber in Thüringen hat beispielsweise die gewerbliche Nutzung der Auskünfte, die im Rahmen eines Auskunftsersuchens nach dem Informationsfreiheitsgesetz gewonnen wurden, verhindert. Das bedeutet konkret, dass Journalisten auf diese Weise gewonnene Erkenntnisse nicht veröffentlichen können. Denn natürlich gilt die journalistische Tätigkeit von Freien Journalisten als gewerbliche Tätigkeit, verfolgen sie doch eine Gewinnerzielungsabsicht. Auch die örtliche Tageszeitung kann auf diese Weise leicht ausgehebelt werden, denn der Tageszeitungsverlag veröffentlicht Artikel nicht nur, um die Wächteraufgabe der Presse wahrzunehmen, dahinter steckt selbstverständlich auch eine Gewinnerzielungsabsicht des Verlegers. Tageszeitungsverlage sind natürlich Gewerbebetriebe.

 

Wir müssen aufpassen, dass das Informationsfreiheitsgesetz in Baden-Württemberg entsprechend formuliert wird. Wir müssen ausgesprochen wachsam sein, damit wir die Informationsverhinderungsstrategie, die viele Politiker unter dem Deckmantel eines Informationsfreiheitsgesetzes verfolgen, wirkungsvoll verhindern können.

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Kommentare: 1
  • #1

    Tauss (Freitag, 05 April 2013 17:54)

    Man wird auch aufpassen müssen, dass Journalisten nicht mit Hinweis "kommerzielles Interesse" vom IFG ausgeschlossen werden. Wie z.B. In Thüringen.

Was kann ein Comiccast?