Die Debatte um ein Leistungsschutzrecht läuft in die falsche Richtung



Dieses Papier habe ich als Vorlage für die Sitzung des Gesamtvorstandes des Deutschen Journalistenverbandes Baden-Württemberg am 2. Februar 2013 in Leonberg geschrieben.

 

Die äußerst unglücklich formulierte Stellungnahme des DJV-Bundesverbandes für die Anhörung zu einem Leistungsschutzrecht im Deutschen Bundestag am 30. Januar 2013 und die sich in diesem Zusammenhang ergebende mindestens ebenso so unglücklich geführte Debatte stellt den Auslöser für das Papier dar.

 

Der DJV hat keine eigene entwickelte Position zum Leistungsschutzrecht. Am ehesten kann diese Position noch so zusammengefasst werden: Wenn es denn kommt, müssen die Interessen der Urheber gut vertreten werden.

Ich kann mit dieser "Nicht-Position" gut leben, auch wenn ich mich eindeutig als Gegner des von der Bundesregierung vorgelegten Leistungsschutzrechtes für Presseverlage bekenne und positioniere. Gleichzeitig arbeite ich dafür, Mehrheiten im DJV gegen ein solches Leistungsschutzrecht zu organisieren, weil ich der Meinung bin, dass der DJV nur dann seiner gesellschaftlichen Aufgabe in einer digitalisierten Gesellschaft gerecht werden kann.

 

Vor diesem Hintergrund ist also das im Landesvorstand und Gesamtvorstand diskutierte und freundlich aufgenommene Papier zu sehen und zu bewerten.

 

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Der Gesamtvorstand des DJV-Landesverbandes Baden-Württemberg hat in seiner Sitzung am 24. November 2012 darum gebeten, die Positionierungsargumente in Sachen Leistungsschutzrecht und Weiterentwicklung des Urheberrechts in zwei Papieren zusammenzustellen.

 

In diesem Papier werden zunächst Positionierungen und Argumente zum Thema „Leistungsschutzrecht“ kurz und skizzenhaft dargstellt, danach breiter ausgeführt. Damit kann der an einem schnellen Überblick Orientierte zunächst bedient werden, gleichzeitig sind weiterführende Orientierungen möglich.

 

Nachdem der DJV seine Stellungnahme zum Leistungschutzrecht für die Anhörung am 30. Januar 2013 im Deutschen Bundestag vorgelegt hat, setzte eine massive Diskussion über dieses Papier ein, einige Kollegen sind aus Protest aus dem DJV ausgetreten. Allein deshalb lohnt es, sich mit der 40seitigen Stellungnahme auseinanderzusetzen.[1]

 

 

In Kurzform fasst die Bundesgeschäftsstelle die Position des DJV zum Leistungsschutzrecht so zusammen:

 

„DJV-Positionen zum Leistungsschutzrecht für Verlage

  1. Die schwarz-gelbe Regierungskoalition will ein Leistungsschutzrecht der Verlage Gesetz werden lassen. Der DJV hat seine Zustimmung an Bedingungen geknüpft.
  2. Die Rechte der Urheber dürfen durch ein Leistungsschutzrecht nicht angetastet werden. Ein solches Recht darf die Mehrfachverwertung von Beiträgen der Freien nicht einschränken.
  3. Wenn das Leistungsschutzrecht Wirklichkeit wird, müssen die Urheber an den Erlösen angemessen beteiligt werden. Der DJV fordert 50 Prozent, die Verleger dachten zunächst an eine einstellige Prozentzahl, nähern sich jetzt aber 30 Prozent. Über die Höhe des Anteils verhandelt der DJV mit den Verlegern.
  4. Der Gesetzgeber wird Journalisten womöglich nicht vom Leistungsschutzrecht ausnehmen können, weil die Berufsbezeichnung nicht geschützt ist. Die Verlage müssen sich aber für fest angestellte und freie Journalisten zu einem Ausgleich vertraglich verpflichten. Sonst stimmt der DJV einem Leistungsschutzrecht nicht zu.“[2]

 

Daran ist – meines Erachtens zu Recht – kritisiert worden, der DJV habe keine eindeutige Position zum Leistungsschutzrecht, zumindest lehne er es weder ab, noch begrüße er es.

 

An der Stellungnahme des DJV zum LSR kritisiert der Urheberrechtler Thomas Stadler[3], selbst Gutachter für den Deutschen Bundestag, verschiedene Punkte. DJV-Justiziar Benno Pöppelmann hat darauf geantwortet.[4] Diese Diskussion kristallisiert die wesentlichen Punkte der Debatte in großer Trennschärfe.

 

Meine persönliche Einschätzung zu dieser Debatte:

 

Stadler kritisiert zu Recht[5] die zumindest missverständliche Darstellung in der DJV-Stellungnahme, „warum nicht auch anderen Verlagen ein Leistungsschutzrecht zugeordnet werden sollte. Zum einen ist eine unterschiedliche gesetzliche Behandlung derselben Werkmittlerkategorie kaum nachvollziehbar“ [6].

 

Teilweise zu Unrecht kritisiert Stadler m.E.[7], dass der DJV fordert es „sollte das Leistungsschutzrecht nicht nur auf das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung beschränkt, sondern auch auf das Recht der Vervielfältigung erstreckt werden.“[8]

 

Tritt man für ein LSR ein, macht diese Forderung nach Einbeziehung auf das Vervielfältigungsrecht Sinn, allerdings lehne ich ein Leistungsschutzrecht, wie in der Bundestagsdrucksache 17/11470 formuliert, aus prinzipiellen Gründen ab und deshalb auch die Ausdehnung auf ein Vervielfältigungsrecht.

 

Teilweise zu Unrecht kritisiert Stadler[9] m. E. die Forderung nach einer Verwertungsgesellschaft, zumindest lässt sich das Urteil des LG München in Sachen VG Wort so nicht anwenden.[10] Auch hier gilt: Tritt man für ein solches Leistungsschutzrecht ein, macht diese Forderung nach einer Verwertungsgesellschaft Sinn, allerdings lehne ich ein solches LSR aus prinzipiellen Gründen ab und deshalb auch VG-Forderung, die sich nur deshalb als Weiterung ergibt, weil die Situation der Urheber gegenüber den durch ein Leistungsschutzrecht privilegierten Verlagen noch einmal deutlich verschlechtert würde. Das hätte zur Folge, dass der Urheber von den Verlagen gezwungen würde, seine aus einem Leistungsschutzrecht herrührenden Rechet an den Verlag abzutreten. Die Forderung nach einer Verwertungsgesellschaft ist also nur die Forderung nach einer Reparatur, die durch ein Leistungsschutzrecht erst nötig wird.

 

Zu Recht kritisiert Stadler[11] m. E., die zumindest missverständliche Darstellung in der DJV-Stellungnahme: „Der Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil „Metall auf Metall“ hat dazu geführt, dass gegenüber dem Gesetzesvorhaben der Vorwurf er hoben wurde, bei Umsetzung des Gesetzes werde die Sprache monopolisiert. Würde das Gesetz auch kleinste Teile, also einzelne Worte, Satzteile oder Bestandteile der Interpunktion dem Leistungsschutzrecht unterstellen, würde das zu einer massiven Gefährdung der Presse- und damit der Meinungsfreiheit führen. Dieser Vorwurf negiert den Umstand, dass Schutzgegenstand des Leistungsschutzrechts nicht der einzelne journalistische Beitrag, sondern die jeweilige organisatorische, wirtschaftliche oder technische Leistung ist, so dass schon deswegen, aber auch wegen der Nachschaffungsfreiheit die Gefahr nicht besteht, dass Sprache monopolisiert werden könnte.“[12]

 

Stadler hat Recht, wenn er schreibt: „Der Knackpunkt ergibt sich also aus der Formulierung ‚Teilen hiervon’, die nach der Gesetzesbegründung bereits kleinste Teile aus Presseartikeln umfasst, entsprechend der Ausführungen des BGH in der Entscheidung ‚Metall auf Metall’. Der BGH spricht von ‚kleinsten Tonfetzen’, was übertragen auf das geplante Leistungsschutzrecht nur kleinste Wortfetzen bedeuten kann. Diese Schlussfolgerung ist auch deshalb zwingend, weil Suchmaschinen die redaktionelle Festlegung als solche gar nicht übernehmen können, sondern immer nur kurze Textpassagen wiedergeben.“[13]

 


Prinzipiell spricht aus meiner Sicht gegen ein Leistungsschutzrecht der Presseverlage:

 

-         Der dadurch gegebene geringere Schutz der Urheber ggü. den Verlagen führt zu gravierenden wirtschaftlichen und Rechtsnachteilen der Urheber, insbesondere der freien Journalisten.

 

Gerald Spindler schreibt dazu in seiner Stellungnahme für den Deutschen Bundestag[14]: „Die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverlage würde zur rechtspolitisch äußerst zweifelhaften und verfassungsrechtlich kaum haltbaren Situation führen, dass Urheber vergü-tungsfrei in die sozialadäquate Verwertung ihrer Werke einwilligen (müssen), während die geringeren verfassungsrechtlichen Schutz genießenden, reine vermögensmäßige Investitionen der Presseverlage wesentlich besser geschützt wäre. Der Schutz des Urhebers nach Art. 14 GG sowie Art. 2 I GG (Persönlichkeitsrecht) wird damit letztlich als geringer gewichtet als die reine Investition. Anders ausgedrückt: Veröffentlicht ein Journalist seine Inhalte im Internet, kommt er nach der aktuellen Rechtslage stehen ihm gegenüber sozialadäquaten Diensten im Internet, zu denen gerade auch Suchmaschinen gehören, keinerlei Ansprüche zu. Derselbe Inhalt wäre indes bei einer pressetypischen Aufbereitung plötzlich nach dem Gesetzesvorhaben geschützt – wie sich dies miteinander verträgt, dass nur der Presseverleger Ansprüche geltend machen könnte, der Urheber dagegen nicht, ist nicht nachvollziehbar und legt einen Verstoß gegen Art. 3 I GG nahe.“[15]

 

 

-         Die Mehrfachverwertung von Beiträgen könnte für freie Journalisten dadurch ausgehebelt werden.

 

Dazu schreibt Thomas Stadler in seiner Stellungnahme für den Deutschen Bundestag[16]: „Das Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse ist als ausschließliches Recht ausgestaltet (§ 87f Abs. 1 UrhG-E). Ein ausschließliches Recht berechtigt seinen Inhaber dazu, ein Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen. Im konkreten Fall würde dies bedeuten, dass das Leistungsschutzrecht den Verlag exklusiv berichtigt, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon, mithin also auch den einzelnen Artikel oder Ausschnitte daraus, öffentlich zugänglich zu machen. Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger weist im Kontext des geplanten Leistungsschutzrechts allerdings explizit darauf hin, dass es jedenfalls im Bereich der Tageszeitungen den Normalfall darstellt, dass der Autor eines journalistischen Textes dem Verlag lediglich einfache Nutzungsrechte einräumt (siehe: Leistungsschutzrecht für Verlage - Fakten und Argumente, online unter: http://www.bdzv.de/recht-undpolitik/leistungsschutzrecht-verlage/leistungsschutzrecht-fakten/). Es ist also durchaus üblich, dass derselbe Text in identischer oder abgewandelter Form von freien Journalisten an mehrere Tageszeitungsverlage lizenziert wird. Das bedeutet dann allerdings auch, dass bei jedem dieser Verlage ein Leistungsschutzrecht entstehen

könnte.“ [17]

 

 

-         Eine Lex Google oder Lex Suchmaschinen ist unnötig, denn Presseverlage können sich technisch unaufwändig vor dem Zugriff von Suchmaschinen schützen.

 

Dazu schreibt der Deutsche Anwaltverein in seiner Stellungnahme für den Deutschen Bundestag[18], der Bundesgerichtshof habe „betont, dass davon auszugehen ist, dass derjenige, der seine Inhalte offen ins Internet stellt, ohne diese mit technischen Schutzmaßnahmen zu verschlüsseln, auch will, dass diese gefunden werden und daher stillschweigend in die beim Einsatz von Suchmaschinen üblicherweise anfallenden Nutzungshandlungen einwilligt (BGH GRUR 2010, 628 – Vorschaubilder I; BGH GRUR 2012, 602 – Vorschaubilder II). Es wäre auch den „Presseverlagen“ schon heute auch ohne weiteres möglich, technische Maßnahmen zu ergreifen, um die Indexierung ihrer Presseerzeugnisse durch Suchmaschinen zu unterbinden. Geschieht dies nicht, ist nach der Rechtsprechung von einem Einverständnis des Rechteinhabers auszugehen. Es stellt sich als widersprüchliches Verhalten dar, wenn man einerseits technisch mögliche Schutzmaßnahmen unterlässt, andererseits einen „Leistungsschutz“ gegenüber Dritten einfordert.“[19]

 

 

-         Es droht eine „Monopolisierung“ der Sprache

 

Dazu schreibt der Deutsche Anwaltverein: „Überträgt man den Gedanken, dass minimale Tonfolgen und sogar kleinste Klangfetzen einem Leistungsschutz unterliegen, nämlich konsequent auf Sprach- und insbesondere auf Schriftwerke, so hieße dies, dass ohne weiteres nicht nur Überschriften sondern auch einzelne Wörter oder sogar „Wortfetzen“ dem Leistungsschutz unterfallen könnten. Die Folge wäre eine „Quasi-Monopolisierung der deutschen Sprache“, denn Alltagsformulierungen könnten so „dem allgemeinen Sprachgebrauch entzogen“ werden. Ein so weitreichender Schutz birgt mithin – ohne eine klare Beschränkung des Schutzbereichs – die Gefahr, dass „die Informationsgesellschaft praktisch zum Erliegen gebracht werden könnte“ (Frey, MMR 2010, 291). Wer auch die Darstellung von Überschriften und kurzen Textauszüge in den Suchergebnissen einer Suchmaschine als rechtswidrig bzw. genehmigungspflichtig ansieht, „stellt das Internet als solches in Frage“ (Ehmann/Szilagyi, K & R, 2009, 1 ff.).

Derart winzige Teile sind jedoch bewusst vom Urheberrechtsschutz ausgenommen, um den Informationsfluss nicht zu gefährden. Abgesehen davon ließe sich kaum feststellen, welchem Presseerzeugnis einzelne Wörter oder Wortfetzen entnommen sind. Dies zeigt auch, dass der Gedanke fehl geht, dass sich in einzelnen Wörtern eine konkrete Leistung eines bestimmten Presseverlegers niederschlage (Stieper, ZUM 2013, 10).“[20]

 

 

-         Die Informations- und Meinungsfreiheit wird gefährdet

 

Der Deutsche Anwaltverein bringt es in seiner Stellungnahme so auf den Punkt: „Der Umfang des vorgeschlagenen neuen Leistungsschutzrechts ist so vage definiert, dass dadurch nach Einschätzung des DAV bislang unbekannte Eingriffe in die grundgesetzlich gewährleistete Informations- und Meinungsfreiheit stattfinden könnten.“[21]

 

 



[1] Pöppelmann, Benno: Stellungnahme des Deutschen Journalisten-Verbandes e. V. zum Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes (Leistungsschutzrecht für Presseverlage), BT-Drs. 17/11470, erhältlich unter: http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a06/anhoerungen/40_Urheberrecht/04_Stellungnahmen/index.html

 

[2] So auf der Homepage djv.de, unter dem Menuepunkt „Leistungsschutzrecht“: http://www.djv.de/startseite/infos/themen-wissen/medienpolitik.html

 

[5] siehe FN 3

 

[6][6] Pöppelmann, Benno: Stellungnahme des Deutschen Journalisten-Verbandes e. V. zum Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes (Leistungsschutzrecht für Presseverlage), BT-Drs. 17/11470, S. 12f.

 

[7] sieeh FN 3

 

[8] a.a.O. S. 25

[9] siehe FN 3

 

[10] vgl. Pöppelmann, StN 23.1., S. 39

[11]

siehe FN 3

 

[12] Pöppelmann, StN 23.1., S. 27

 

[13] Stadler, Thomas: Dem DJV geht der aktuelle Gesetzesentwurf zum Leistungsschutzrecht nicht weit genug, Blogeintrag vom 24.1., siehe FN 3

 

[14] Spindler Gerald: : Stellungnahme zum Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes BT-Drs. 17/11470, 16. Januar 2013, erhältlich unter: http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a06/anhoerungen/40_Urheberrecht/04_Stellungnahmen/index.html

 

[15] Spindler, a.a.O. S. 3

[16] Stadler, Thomas : Stellungnahme als Sachverständiger zum Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes (Leistungsschutzrecht für Presseverlage), BT-Drs. 17/11470, 21. Januar 2013, erhältlich unter: http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a06/anhoerungen/40_Urheberrecht/04_Stellungnahmen/index.html

 

 

 

[17] Stadler, StN vom 21.1., S. 2, vgl. FN 16

 

[18] Altemeier, Peter et. al: : Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Geistiges Eigentum zum Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes ( BT-Drs. 17/11470), Stellungnahme Nr. 4/2013, ohne Tagesdatum Januar 2013, erhältlich unter: http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a06/anhoerungen/40_Urheberrecht/04_Stellungnahmen/index.html

 

[19] Anwaltverein, StN 4/2013, S. 4, sieeh FN 18

 

[20] a.a.O. S. 4f.

[21] a.a.O. S. 7

 

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