Leistungsschutzrecht - Urheber werden enteignet

Das Leistungsschutzrecht räumt dem Verleger „das ausschließliche Recht“ ein, „das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen“. Der Urheber wird also dadurch enteignet, dem Verleger wird gegeben, was dem Urheber eigentlich zusteht. Dadurch wird zum Beispiel die bisherige Praxis, dass der Autor dem Verlag sogenannte „einfache Nutzungsrechte“ einräumt, de jure abgeschafft. Zwangsweise steht laut Leistungsschutzrecht dem Verleger das genannte "ausschließliche Recht" zu.

 

Sorry, liebe Gesetzgeber im Deutschen Bundestag, das war kein handwerklicher Schnitzer, das ist keine Gesetzesformulierung, die mal wieder nach dem Motto entstanden ist, "leider nicht zu Ende gedacht". Nein, ich als Urheber werde enteignet, und dagegen müssen wir Urheber uns wehren.

 

Auch bei einer Veröffentlichung im Internet greift diese Enteignung durch das Leistungsschutzrecht.

 

Wir Urheber müssen deshalb die Frage stellen: Was will die Bundesregierung mit diesem Urheber-Enteignungsgesetz wirklich erreichen?

 

Vermutlich will sie sich einfach nur eine positive Berichterstattung im kommenden Wahlkampf erkaufen. Und dafür springen die Urheber dann eben über die Klinge.

 

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